Hat das EuGH-Urteil Auswirkung auf das Coworking?

Am 14. Mai 2019 hat der EuGH entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Angestellten lückenlos erfassen müssen (C-55/18). Das Urteil verpflichtet die nationalen Gesetzgeber in der EU nun, die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, indem sie aufgezeichnet wird. Wir haben uns in diesem Zusammenhang gefragt, ob das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung Auswirkung auf Coworking hat. Müssen in den Coworking-Spaces Europas nun demnächst Stechuhren aufgestellt werden?

Am 14. Mai 2019 hat der EuGH entschieden, dass Arbeitgeber/Innen die Arbeitszeit ihrer Angestellten lückenlos erfassen müssen (C-55/18). Das Urteil verpflichtet die nationalen Gesetzgeber in der EU nun, die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, indem sie aufgezeichnet wird. In Deutschland, so kann man jüngst lesen, wird die Umsetzung in nationales Recht, noch lange auf sich warten lassen.

Dennoch sorgt das Urteil jetzt schon für heiße Diskussionen zwischen denjenigen, die für die Flexibilisierung der Arbeitszeiten, Agiles Arbeiten und die freie Wahl des Arbeitsplatzes kämpfen und denjenigen, die endlich das Recht auf Bezahlung von „mal so nebenbei“ geleisteten Überstunden einfordern.
Wir haben uns in diesem Zusammenhang gefragt, ob das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung Auswirkung auf Coworking hat. Müssen in den Coworking-Space Europas nun demnächst Stechuhren aufgestellt werden?

Unsere Antwort lautet: Nein.

Fragen wir uns aber zunächst, wen dieses Urteil das irgendwann in ferner Zukunft folgende deutsche Gesetz in Coworking-Spaces überhaupt betrifft.
Das EuGH-Urteil bezieht sich eindeutig auf ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beschäftigungsverhältnis, in dem der Arbeitgeber zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet wird. Selbständige sind hier gar nicht betroffen, solange sie keine Mitarbeiter haben.

In einer zugegeben etwas älteren Studie des desmag wird eine Quote von etwa 20% genannt, die in einem festen Angestelltenverhältnis tätig sind. Wahrscheinlich liegt die Quote heute etwas höher, weil sich Coworking immer häufiger als Alternative oder Ergänzung zum Homeoffice durchsetzt, was vor sehr wohl die Mitarbeiter in Angestelltenverhältnissen betrifft. Diese Personen betrifft dann auch das EuGH-Urteil.

Nun verpflichtet der EuGH nicht zur Stechuhr, sondern lediglich zur systematischen Arbeitszeiterfassung, um z.B. geleistete Überstunden dokumentieren zu können. Das System, über das die Zeiten dokumentiert werden, ist dem Arbeitgeber prinzipiell freigestellt. Ob auf Papier, elektronisch, in einer App oder gegebenenfalls auch per Stechuhr. Damit sollte auch die durchaus in vielen Branchen übliche „Selbstaufschreibung“ weiter nutzbar sein. Sehr beliebt sind hier vor allem Apps für die Mobilgeräte. Hier gibt es massenhaft Lösungen.

Alternativ könnte man darüber nachdenken, die Arbeitszeit von Mitarbeitern, die in festen Büros im Coworking-Space arbeiten, über eine Zugangskontrolle zu dokumentieren.

Wie auch immer, wir sehen dem ganzen Thema aus Sicht des Coworking-Space gelassen entgegen.

Bild von Michael Gaida auf Pixabay

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